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독일 연방노동법원의 크라우드워커 판결과 그 시사점
초록
Die Entscheidung des BAG vom 1. 12. 2020 stufte den Klagenden Crowdworker dem Plattformbetreiber und Crowdworker als Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a BGB ein. Die Vorinstanzen ArbG und LAG München hatte die Bründung eines Arbeitsverhältnisses verneint. Das BAG geht von den rechtlichen Grundsätzen aus, die bei der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines selbständigen Unternehmers zugrunde zu legen ist. Diese ergeben sich aus § 611a Abs. 1 BGB. Nach § 611a BGB liegt ein Arbeitsvertrag und Arbeitnehmereigenschaft vor, wenn eine Person im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Zur Begründung führt das BAG aus, dass die tatsächliche Durchführung von Kleinstauftägen(Mikrojobs) durch Nutzer einer Online-Plattform(Crowdworker) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, die Rechtliche Beziehung als Arbeitsverhälnis zu qualifizieren. In der Literatur wird das Entscheidung des BAG vom 1. 12. 2020 wird kritisiert. In erster Linie setst die Kritik bei der Weisungsgebundenheit durch Anreizsystem an. Gegen die aktuelle Entscheidung des BAG zum Crowdworker wird der Vorwurt im Zusammenhang mit der Verklammerung der Einzelverträge zur Begründung eines Gesamtarbeitsverhältnisses erhoben. Durch diese Darstellung wurde deutlich, dass die Ausübung eines Mikrojobs ohne wesentliche Gestaltungsspielräume die Weisungsgebundenheit des Klägers und das Anreiz-System der Beklagten als Fremdbestimmtheit der Tätigkeit konstituieren kann. Allerdings werden keine allgemeingültige Aussage oder Regelvermutung der Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworker durch die Entscheidung von BAG abgeleitet.
키워드
- 제목
- 독일 연방노동법원의 크라우드워커 판결과 그 시사점
- 제목 (타언어)
- Ein aktuelles Urteil des BAG zum Crowdworker als Arbeitnehmer
- 저자
- 유성재
- 발행일
- 2021
- 저널명
- 노동법논총
- 권
- 52
- 페이지
- 425 ~ 451