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해고사실의 존재에 대한 증명책임
초록
Nach der Rechtsprechung und herrschender Meinung trägt der Arbeitgeber die Beweislat für den sachlichen Grund der Kündigung. Im folgenden geht es nicht darum, sondern um die Beweislast für die Vorhandensein des Faktums der Kündigungserklärung. Zum Beispiel behauptet Arbeitnehmer, dass Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt wird, während Arbeitgeber prädiziert, dass Arbeitnehmer aus eigener Initiative vom Arbeitsvertrag zurückgetrittet hat. Indessen ist weder die Behauptung des Arbeitnehmers noch Prädizieren des Arbeitgebers erwiesen(Zustand der non liquet). Folglich ergibt sich die Frage, wer das Risiko(Beweislast) tragen soll, den Prozeß zu verlieren. Bei der Beweislastverteilung hat man sich zunächst zu überlegen, welche Partei bei Anwendung der Grundregel die Beweislast trüge. Nach der Grundregel trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchgegner die Beweislast für die rechtsvernichtenden und -hemmenden Tatsachen. In der Praxis veranlässt die umgangsprachliche Willendserklärung immer wieder den Streit über den Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses und über den Träger der Beweislast. Nach der Rechtsprechung und herrschender Meinung ist die Frage der Feststellung von Tatsache ist ein Gegenstand der Beweislast, aber die Rechtsfrage ist nicht. Im Hinblick darauf ist es umstritten, ob die Auslegung der Willenserklärung eine Rechtsfrage oder eine Frage der Festellung von Tatsache ist. Nach Meinung des Verfassers ist die Feststellung der Willenserklärung und die Auslegung der Willenserklärung zu unterscheiden und der letztere ist nicht ein Gegenstand der Beweislast, aber jener ist ein Gegenstand der Beweislast. Also ist auch die Beweislast für die Vorhandensein der Willenserklärung und die Beweislast für die Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses auseinander zu halten. Zum Schluss trägt Arbeitnehmer die Beweislast für die Vorhandensein der Willenserklärung, aber nicht die Beweislast für die Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass eine Beweislastumkehr bei der Arbeitsstreitigkeiten wegen der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt. Diese Ergebnisse gelten nicht nur beim Zivilprozeß, sondern auch beim Verwaltungsverfahren und beim Verfahren der Arbeitskommission. Aber um Ungleichmäßigheit auszugleichen, ist die Einführung einer Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei wünschenswert.
키워드
- 제목
- 해고사실의 존재에 대한 증명책임
- 제목 (타언어)
- Beweislast für die Beendigunsgrund beim Arbeitverhältnis
- 저자
- 유성재
- 발행일
- 2015-03
- 저널명
- 노동법연구
- 호
- 38
- 페이지
- 103 ~ 150